Fachberater für
Sanierung und Insolvenzverwaltung
Die Zertifizierung als "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)" ist das Gütesiegel unserer Kanzleien. Es steht für nachgewiesene Qualifikation und Fachkompetenz.Der Lehrgang ist speziell zugeschnitten auf die steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe.
Lehrgangsinhalte
- Betriebswirtschaftliches Insolvenzwesen
- Das Unternehmen in der Krise: Insolvenzprophylaxe, Vor-Sanierungsphase, Sanierungsphase (rechtliche Probleme und rechtliche Risiken für Mandant und Berater)
- Materielles Insolvenzrecht und Insolvenzverfahrensrecht
- Insolvenzstrafrecht
- Gesellschaftsrecht und Insolvenz
- Insolvenzspezifisches Steuerrecht
- Rechnungslegung in der Insolvenz
- Arbeits- & Sozialrecht in der Insolvenz
Erwerb der Fachberaterbezeichnung
Nach erfolgreicher Teilnahme verleiht der Deutsche Steuerberaterverband bei Vorliegen der erforderlichen Nachweise über praktische Erfahrungen auf Antrag die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)".*
Die Fachberaterrichtlinien des DStV verlangen die Zulassung nach § 3 StBerG sowie den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet der Sanierung und/oder der Insolvenzverwaltung.
(1) Der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem vom DStV anerkannten oder vom DStV und seinen Mitgliedsverbänden veranstalteten Fachlehrgang. Dieser muss eine Mindestdauer von 120 Zeitstunden in allen relevanten Bereichen des Fachgebiets umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch zwei bestandene schriftliche Klausurarbeiten nachzuweisen, die insgesamt eine Bearbeitungszeit von mindestens 270 Minuten umfassen.
(2) Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen ist erbracht durch eine vor der Antragstellung durchgängig mindestens drei Jahre ausgeübte Tätigkeit als Person nach § 3 StBerG und zwei Fälle, die der Antragsteller persönlich auf dem Gebiet der Sanierung und/oder der Insolvenzverwaltung bearbeitet hat oder fünf Fälle bei weniger als dreijähriger Berufstätigkeit.




