Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Insolvenz des Betriebs
So hat das FG Münster am 28.02.2008 entschieden:
Der Verlust von Betriebsvermögen durch Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist des
§ 13a Abs. 5 ErbStG führt nicht zur sachlichen Unbilligkeit der diesbezüglichen Erbschaftsteuernachforderung.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige an der Insolvenz keine Schuld trug und er unter erheblichem Einsatz weiteren Vermögens versuchte, die Insolvenz abzuwenden.
Allenfalls kann die Steuer aus persönlichen Billigkeitsgründen erlassen werden. Dafür müssen die engen Grenzen der Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit eingehalten werden.




